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KI-Verordnung Art. 4: KI-Kompetenz nachweisen

*Technische Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/1689 im Amtsblatt.*

Art. 4 ist die Pflicht, die fast jedes Unternehmen trifft: Wer ein KI-System anbietet oder betreibt, muss nach besten Kräften sicherstellen, dass Beschäftigte und andere Personen, die in seinem Auftrag mit dem System arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Es kommt nicht darauf an, ob das System hochriskant ist. Der Vertrieb, der ChatGPT für Angebotstexte nutzt, fällt genauso darunter wie das Team, das einen Agenten in die Kundenbetreuung einbaut.

Seit wann und für wen

Was "ausreichend" heißt

Die Verordnung schreibt keinen Kurs und kein Zertifikat vor. Maßstab sind technisches Wissen, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext: Wer mit einem Agenten Kreditanträge vorsortiert, braucht mehr als jemand, der sich E-Mails zusammenfassen lässt. Die Kommission hat in ihren FAQ klargestellt, dass ein reines Durchklicken allgemeiner Folien in der Regel nicht genügt.

In der Praxis heißt das drei Ebenen:

  1. Grundwissen für alle Nutzer: Was ein Sprachmodell kann und nicht kann, Halluzinationen, keine vertraulichen Daten in öffentliche Tools, wann ein Ergebnis zu prüfen ist.
  2. Rollenwissen: Wer Entscheidungen auf KI-Ausgaben stützt, muss deren Grenzen im eigenen Prozess kennen (z. B. Bias bei Bewerberauswahl).
  3. Verantwortliche: Wer Systeme auswählt, konfiguriert oder überwacht, braucht Wissen über Risiken, Protokollierung und die eigenen Pflichten aus der KI-Verordnung.

Welche Nachweise Sie ablegen sollten

Art. 99 nennt für Art. 4 kein eigenes Bußgeld auf EU-Ebene. Trotzdem ist der Nachweis wichtig: Bei einem Schadensfall, einer Prüfung durch die Marktüberwachung (in Deutschland nach dem Regierungsentwurf zur Durchführung der KI-Verordnung voraussichtlich die Bundesnetzagentur) oder einer Kundenanfrage im Einkauf wird gefragt, was Sie konkret getan haben.

NachweisInhalt
InventarWelche KI-Systeme im Einsatz sind, wer sie nutzt, wofür
SchulungsplanWelche Rolle welche Inhalte bekommt, mit Intervall
TeilnahmelisteWer wann geschult wurde
NutzungsrichtlinieWas erlaubt ist, was nicht, wen man fragt
AktualisierungDatum der letzten Überprüfung nach Wechsel von Tools oder Einsatzzweck

Betriebsrat nicht vergessen

Wird ein KI-System eingeführt, das Verhalten oder Leistung von Beschäftigten überwachen kann, greift in Deutschland regelmäßig das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Den Schulungsplan gemeinsam mit der Nutzungsrichtlinie in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen, erspart eine zweite Runde.

Schneller Start

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