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KI-Verordnung Art. 6: Hochrisiko-Einstufung

*Technische Orientierung, keine Rechtsberatung.*

Fast alle schweren Pflichten der KI-Verordnung (Risikomanagement, technische Dokumentation, Protokollierung nach Art. 12, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung) hängen an einer Frage: Ist das System hochriskant im Sinne von Art. 6? Die Antwort entscheidet über Monate Arbeit.

Zwei Wege in die Kategorie

Weg 1, Art. 6 Abs. 1 (Produkte): Das KI-System ist Sicherheitsbauteil eines Produkts oder selbst ein Produkt, das unter die Harmonisierungsvorschriften in Anhang I fällt (Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Fahrzeuge …) und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Typisch für den deutschen Maschinen- und Anlagenbau und die Medizintechnik.

Weg 2, Art. 6 Abs. 2 (Anwendungsbereiche): Das System wird in einem der acht Bereiche aus Anhang III eingesetzt, etwa Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu Bildung oder öffentlichen Leistungen.

Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3

Ein Anhang-III-System ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, weil es nur:

  1. eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erledigt (z. B. eingehende Bewerbungen nach Dateiformat sortieren),
  2. das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert (z. B. sprachliche Glättung eines bereits geschriebenen Gutachtens),
  3. Entscheidungsmuster oder Abweichungen erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder
  4. eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung übernimmt.

Die Ausnahme greift nie, wenn das System Profiling natürlicher Personen durchführt. Ein Agent, der Bewerber bewertet oder rangiert, bleibt hochriskant, egal wie klein seine Rolle wirkt.

Wer die Ausnahme nutzt, muss sie belegen

Wer sich auf Abs. 3 beruft, muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren (Art. 6 Abs. 4), das System trotzdem in der EU-Datenbank registrieren und die Dokumentation der Behörde auf Verlangen vorlegen. Die Behauptung "nur vorbereitend" wird also geprüft, und zwar am tatsächlichen Verhalten. Protokolle, die zeigen, dass der Mensch jede Entscheidung selbst getroffen hat, sind hier der eigentliche Beweis.

Prüfschema in vier Fragen

FrageWenn ja
Fällt der Einsatz unter Art. 5?Verboten, nicht einstufen, abschalten (Art. 5)
Sicherheitsbauteil eines Anhang-I-Produkts mit Drittprüfung?Hochriskant (Abs. 1)
Einsatzbereich in Anhang III?Weiter zur nächsten Frage, sonst kein Hochrisiko
Profiling oder keine der vier Ausnahmen?Hochriskant; sonst Ausnahme dokumentieren und registrieren

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