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KI-Verordnung Art. 99: Bußgelder
*Technische Orientierung, keine Rechtsberatung.*
Die KI-Verordnung übernimmt das Modell der DSGVO: Festbetrag oder Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, und zwar der höhere der beiden, mit einer wichtigen Ausnahme für kleinere Unternehmen.
Die drei Stufen
| Verstoß | Höchstbetrag | Oder, falls höher |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. Euro | 7 % des Jahresumsatzes |
| Pflichten von Anbietern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern, Betreibern (Art. 26), benannten Stellen sowie Transparenzpflichten (Art. 50) | 15 Mio. Euro | 3 % |
| Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden oder benannten Stellen | 7,5 Mio. Euro | 1 % |
Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) gilt eine eigene Regel in Art. 101: bis 15 Mio. Euro oder 3 %, verhängt durch die EU-Kommission.
KMU und Start-ups: der niedrigere Betrag
Nach Art. 99 Abs. 6 gilt für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups der niedrigere der beiden Beträge. Das ändert die Rechnung erheblich:
| Unternehmen | Umsatz | Verstoß gegen Art. 26 | Obergrenze |
|---|---|---|---|
| Konzern | 2 Mrd. Euro | 3 % = 60 Mio. Euro, höher als 15 Mio. | 60 Mio. Euro |
| Mittelständler (kein KMU) | 400 Mio. Euro | 3 % = 12 Mio. Euro, niedriger als 15 Mio. | 15 Mio. Euro |
| KMU | 20 Mio. Euro | 3 % = 600.000 Euro, niedriger als 15 Mio. | 600.000 Euro |
Wer in Deutschland sanktioniert
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionsregeln fest und benennen die Behörden. Nach dem Regierungsentwurf zur Durchführung der KI-Verordnung soll die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde werden; in bereits regulierten Bereichen bleiben die Fachaufsichten zuständig, etwa die BaFin für den Finanzsektor. Ob und in welcher Höhe Behörden selbst sanktioniert werden können, entscheidet der Mitgliedstaat.
Was das Bußgeld senkt
Art. 99 Abs. 7 nennt die Umstände, die bei der Bemessung zu berücksichtigen sind, unter anderem:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die Zahl der Betroffenen,
- Maßnahmen zur Minderung des Schadens,
- Grad der Zusammenarbeit mit der Behörde,
- ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig war,
- ob das Unternehmen den Verstoß selbst gemeldet hat.
Alle diese Punkte sind Tatsachenfragen. Wer mit einem vollständigen, manipulationssicheren Protokoll belegen kann, wann ein Fehler auftrat, wie viele Vorgänge betroffen waren und wann er abgestellt wurde, verhandelt über eine andere Summe als jemand, der schätzen muss.
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